Es handelt sich dabei um die GEG-Novelle 2024, das sog. "Heizungsgesetz".
Es ersetzt das bisherigen Versionen des GEG, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in den Paragraphen § 79 bis § 88 in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Die bisherige Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt ebenso erhalten wie die Anlässe, für die ein Energieausweis ausgestellt werden muss (Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Sanierung). Dem Interessent muss spätestens bei Besichtigung und Begehung des Objektes ein Energieausweis vorgelegt werden. Mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis (oder eine Kopie) ausgehändigt werden.
Auch bei den Energieausweisen ändert sich einiges.
Im Überblick:
Siehe auch:
1 Nachdem am 8.9.2023 der Bundestag das GEG verabschiedet hat und der Bundesrat am 29.09.23 zustimmte, wurde das GEG am 16.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Das Außenfoto dient einerseits zur Beurteilung der Richtigkeit der Eingabedaten, andererseits wird es auch in den Ausweis selbst übernommen.
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