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Ab 01.05.2015: Geldbuße bei Nichterfüllung der Anzeige-Pflicht

Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert

Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilien-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet, weil ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden soll, muss nach der neuen EnEV 2014 auch bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis mit angeben:1

  • die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),
  • den Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes,
  • den/die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse.

Siehe hierzu auch:

Die Übergangsfrist ist abgelaufen

Wer die Anzeige-Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR belangt werden.

Die geltende Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014, ist am 01.05.2015 abgelaufen.

Siehe hierzu auch:

1 nach der am 01.05.14 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung; Abschnitt 5, § 16a

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