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Anmerkung: Seit dem 01.05.21 werden Energieausweise nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausgestellt. Es ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV). Mittlerweile wurde es in einer Novelle mit Wirkung zum 01.01.24 überarbeitet.
EnEV 2014: Was ist neu?
Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV)
Einige der Änderungen betreffen auch die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen.1
Folgendes sollten Besitzer von Bestandsgebäuden in diesem Zusammenhang beachten:
- Bei Verkauf und Vermietung des Gebäudes (als ganzes oder in Teilen) hat der Verkäufer/Vermieter künftig schon dem Interessenten unverzüglich einen Energieausweis vorzulegen (z.B. bei Besichtigung oder Begehung des Objektes).
Mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss dem Käufer/Mieter der Energieausweis (oder eine Kopie) ausgehändigt werden.
- Auch das zentrale Element der Energieausweise, die Farbskala („Energieeffizienz-Label“) mit den Energiewerten, hat sich geändert:
Abb.: Farbskala Energiebedarfsausweis (Wohngebäude) nach der EnEV 2009
Abb.: Farbskala Energiebedarfsausweis (Wohngebäude) nach der EnEV 2014
Der Vergleich macht deutlich, dass sich der Farbmaßstab der Energiekennwerte verschoben hat. Ein Haus, das z.B. nach der alten EnEV im „gelben“ Bereich (Endenergiewert 200 – 250) lag, liegt nach der EnEV 2014 deutlich im „orange-roten“ Bereich.
Neu bei Ausweisen für Wohngebäude ist auch die Einordnung des Gebäudes in eine Energieeffizienzklasse (A+ – H), die sich unmittelbar aus den Endenergiewerten ergibt.
- Bei Verkauf und Vermietung müssen Immobilienanzeigen künftig folgende Angaben enthalten:
- die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- den im Ausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert
- den (die) wesentlichen Energieträger für die Heizung
- das Baujahr des Gebäudes
- die Energieeffizienzklasse (s.o.) - soweit im Ausweis angegeben
- Energieausweise, die vor dem 01.05.14 nach der EnEV 2009 ausgestellt wurden, sind nach wie vor – im Rahmen ihrer Laufzeit – in vollem Umfang gültig und verwendbar. Die in diesen Ausweisen noch nicht angegebene Energieeffizienzklasse muss demnach in Immobilienanzeigen (s.o.) auch nicht genannt werden.
- Die gesetzliche Grundlage bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV, Art. 3 Abs. 2 der 2. VO zur Änderung der EnEV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG.
Bußgelder bei fehlenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (s.o.) können ab dem 01.05.15 verhängt werden.
Anmerkung: Die grundsätzliche Pflicht bei Neuvermietung und Verkauf des Objektes einen gültigen Energieausweis vorlegen zu können, besteht bereits seit 2008 (bei Wohngebäuden mit Baujahr bis 1965) bzw. 2009 (bei Wohngebäuden mit Baujahr ab 1966 und bei Nichtwohngebäuden).
1 nach der nichtamtlichen Lesefassung zu der am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen, am 01.05.14 in Kraft tretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung; Abschnitt 5, §§ 16–21