Energieausweise online - Preisliste


engiwo.de® 0421 – 241 240 0

Service-Hotline Mo. bis Fr. 10:00–14:00



 
engiwo.de®

Energieausweis 2026: neue Skala, neue Klassen und erweiterte Vorlagepflichten

Ab 2026 stehen beim Energieausweis wesentliche Änderungen an. Im Mittelpunkt stehen eine europaweit harmonisierte Effizienzskala, zusätzliche Anlässe zur Vorlage oder Neuerstellung sowie eine stärkere Digitalisierung des Nachweissystems. Für Eigentümer, Vermieter, Verwalter und Verkäufer bedeutet das: energetische Kennwerte werden noch relevanter für Vermarktung, Vertragsprozesse und Modernisierungsplanung.

Kurzüberblick: Was ändert sich beim Energieausweis ab 2026

  • Umstellung der Effizienzklassen auf eine Skala von A bis G.
  • Mehr Situationen, in denen ein Energieausweis vorzulegen oder neu zu erstellen ist.
  • Wachsende Bedeutung der korrekten Datenlage, auch im Hinblick auf digitale Register und Nachweisführung.

Was Eigentümer 2026 konkret prüfen sollten

  • Liegt ein aktueller Energieausweis vor, der für die nächsten Vermarktungs oder Vertragsereignisse nutzbar ist?
  • Welche Ereignisse stehen 2026 an, etwa Verkauf, Neuvermietung, Vertragsverlängerung oder größere Sanierung?
  • Welche Kennwerte sind im Ausweis ausgewiesen, insbesondere Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowie Effizienzklasse?
  • Ob Modernisierungen geplant sind, die einen neuen Ausweis auslösen oder die Einstufung deutlich verbessern können.
  • Ob Prozesse zur Dokumentenablage und Nachweisführung so organisiert sind, dass Ausweise schnell bereitgestellt werden können.

Neue Effizienzskala: A bis G ersetzt A+ bis H

Eine zentrale Änderung ist die Umstellung der Effizienzklassen. Statt des bisherigen Systems mit A+ bis H ist eine Skala von A bis G vorgesehen. Ziel ist eine bessere Vergleichbarkeit und eine klarere Einordnung der energetischen Qualität.

Was die neue Skala in der Praxis bedeutet

Die Umstellung ist in der Regel keine reine Umbenennung. Sie hängt an veränderten Bewertungsgrundlagen. Dadurch ist eine einfache, verlässliche Umrechnung von alten Klassen in die neue Skala nicht automatisch gegeben. Für viele Gebäude kann sich die Einstufung verschieben, auch wenn am Gebäude selbst nichts verändert wurde.

Grundlogik der Klassen

  • Klasse A steht für sehr hohe Effizienz und ist als Zielniveau für Nullemissionsgebäude angelegt.
  • Die Klassen B bis F bilden abgestufte Effizienzniveaus ab.
  • Die Einordnung von Klasse G ist an den nationalen Gebäudebestand gekoppelt und folgt einer relativen Abgrenzungslogik.

Für Vermarktung und Beratung ist entscheidend, dass sich die Bedeutung der Buchstaben verändert. Aussagen wie „C ist gut“ oder „E ist schlecht“ lassen sich nach der Umstellung nicht ohne Weiteres aus dem bisherigen System ableiten.

Anmerkung: Die genauen Faktoren zur Umrechnung von der alten zur neuen Skala sind noch nicht bekannt.

Was genau bedeutet Klasse G?

Klasse G umfasst die 15 Prozent der energieeffizientesten Gebäude des nationalen Bestands. Während die alte Skala H die schlechteste Klasse war, wird die neue Skala G relativ zum nationalen Gebäudebestand definiert. Mit anderen Worten: auch Gebäude in Klasse G sind noch relativ energieeffizient, sie gehören zu den besten 15 Prozent des Bestands.

Erweiterte Vorlagepflicht: Energieausweise werden häufiger benötigt

Der Energieausweis ist weiterhin in klassischen Fällen erforderlich, insbesondere bei Verkauf und Neuvermietung. Zusätzlich rücken weitere Auslöser in den Vordergrund, die dazu führen können, dass ein Energieausweis vorzulegen oder neu zu erstellen ist.

Typische Pflichtanlässe

  • Verkauf einer Immobilie.
  • Neuvermietung oder Verpachtung.
  • Neubau.

Zusätzliche Auslöser, die ab 2026 häufiger relevant werden können

  • Vertragsverlängerungen im Mietbereich, sofern die nationale Umsetzung entsprechende Vorlageanforderungen vorsieht.
  • Größere Sanierungen oder umfangreiche Modernisierungen, wenn diese als Anlass für einen neuen Nachweis definiert werden.

Für Vermieter und Verwalter steigt damit die Bedeutung eines vorausschauenden Dokumentenmanagements. Der Energieausweis sollte nicht erst im letzten Schritt beschafft werden, sondern frühzeitig vor geplanten Vertragsereignissen vorliegen.

Umgang mit bestehenden Energieausweisen

Bestehende Energieausweise bleiben grundsätzlich ein wichtiges Dokument, dennoch kann sich die praktische Verwendbarkeit verändern, wenn neue Klassen und zusätzliche Vorlageanlässe eingeführt werden.

Wichtig: Bestehende Energieausweise mit den alten Skalen (A+ bis H) werden ihre Gültigkeit verlieren.

Entscheidend sind dabei die nationalen Übergangsregelungen, insbesondere ab wann neue Ausweise nach dem neuen Standard erforderlich sind und in welchen Konstellationen alte Ausweise nicht mehr ausreichen. Details dazu sind noch nicht bekannt.

Empfehlung für den Bestand

Für Immobilienbestände mit regelmäßigem Vermietungsgeschäft oder geplanten Veräußerungen ist eine Bestandsprüfung sinnvoll. Dabei sollten Ausweisdatum, erwartete Vertragsereignisse und geplante Modernisierungen gemeinsam betrachtet werden. Ziel ist, Zeitdruck und Mehrfachbeauftragungen zu vermeiden.

Digitalisierung: Datenbank, Nachweisführung und Renovierungspass

Parallel zur inhaltlichen Reform wird eine stärkere Digitalisierung des Energieausweiswesens erwartet. Eine nationale Datenbank kann dazu führen, dass Energieausweise und ergänzende Nachweise strukturierter erfasst und schneller geprüft werden können. Das erhöht die Nachvollziehbarkeit und kann Medienbrüche reduzieren.

Was sich dadurch im Alltag ändern kann

  • Schnelleres Bereitstellen von Ausweisen in Vermarktungs und Vertragsprozessen.
  • Höhere Konsistenz der Datenlage über die Zeit.
  • Mehr Fokus auf korrekte Eingangsparameter, da Abweichungen leichter auffallen können.

Ergänzend soll ein Renovierungspass als freiwilliges Instrument die Sanierungsplanung strukturieren, Maßnahmen dokumentieren und die Verbindung zwischen Planung, Finanzierung und Nachweisführung stärken.

Neubauten: Lebenszyklusbezogene Klimabilanz im Ausweis

Für Neubauten zeichnet sich zusätzlich eine stärkere Betrachtung von Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus ab. Diese Anforderungen sind in der Regel nachgelagert und betreffen vor allem Projekte, die ab den späten 2020er Jahren in Umsetzung gehen. Für den Kernwechsel 2026 bleibt der Schwerpunkt im Bestand bei Skala, Klassen und Vorlagepflichten.

Wechselwirkungen mit Wärmeplanung und Heizungsmodernisierung

Der Energieausweis bildet energetische Eigenschaften des Gebäudes und der Anlagentechnik ab. Änderungen am Wärmeerzeuger, am Energieträger oder an der Gebäudehülle wirken sich unmittelbar auf Kennwerte und Einstufung aus. In der Praxis kann ein Heizungstausch, insbesondere in Verbindung mit erneuerbaren Systemen, die Bewertung deutlich verbessern. Die kommunale Wärmeplanung kann den Rahmen beeinflussen, etwa durch Perspektiven für Wärmenetze oder lokale Versorgungsstrategien.

Zeitliche Orientierung

  • Bis spätestens Mai 2026: nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben und Anpassung nationaler Regelwerke.
  • Ab 2026: Umstellung der Energieausweislogik und Ausweitung von Nachweisprozessen je nach nationaler Ausgestaltung.
  • Ab den späten 2020er Jahren: zusätzliche Anforderungen mit stärkerem Neubau Fokus, insbesondere Lebenszyklusbetrachtungen.

FAQ zum Energieausweis 2026

Was ist die wichtigste Änderung am Energieausweis ab 2026?

Im Mittelpunkt stehen die neue Effizienzskala von A bis G sowie zusätzliche Situationen, in denen ein Energieausweis vorzulegen oder neu zu erstellen ist. Damit wird der Energieausweis häufiger zum operativen Dokument in Vermarktung und Vertragsprozessen.

Kann ich meinen bestehenden Energieausweis weiterhin verwenden?

Das hängt von den Übergangsregelungen und vom konkreten Anlass ab. Für laufende Vermarktung oder Vertragsereignisse kann es notwendig werden, einen Ausweis nach neuem Standard vorzulegen. Eine Bestandsprüfung schafft Planungssicherheit.

Gibt es eine direkte Umrechnung von A+ bis H auf A bis G?

Eine einfache Umrechnung ist nicht automatisch verlässlich, da die Umstellung an Bewertungsgrundlagen gekoppelt ist. Deshalb können sich Einstufungen verschieben, auch ohne bauliche Veränderung.

Wann muss ein Energieausweis vorgelegt werden?

Klassisch bei Verkauf und Neuvermietung. Zusätzlich können weitere Anlässe relevant werden, etwa Vertragsverlängerungen oder größere Sanierungen, sofern diese in der nationalen Umsetzung als Pflichtanlass festgelegt werden.

Was sollten Eigentümer mit mehreren Einheiten zuerst tun?

Eine Übersicht über alle vorhandenen Energieausweise, deren Ausstellungsdaten und die nächsten Vertrags oder Vermarktungsereignisse erstellen. So lässt sich priorisieren, welche Ausweise gegebenenfalls zuerst erneuert werden müssen.


Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union L vom 8. Mai 2024.
  2. Europäische Kommission, Themenportal „Energy Performance of Buildings Directive“, Übersichtsseite mit Verweis auf die Richtlinie (EU) 2024/1275.
  3. Europäische Kommission, Presscorner Mitteilung vom 26. März 2025 zur fristgerechten Umsetzung, mit Nennung des Inkrafttretens am 28. Mai 2024 und der allgemeinen Umsetzungsfrist bis 29. Mai 2026.
  4. Europäische Kommission, Fachseite „Global warming potential of buildings“ vom 16. Dezember 2025 mit Zeitplan zur Offenlegung des Lebenszyklus Treibhauspotenzials im Energieausweis.
  5. Europäische Kommission, technischer Annex „Life cycle global warming potential of new buildings“ mit Verweisen auf Artikel 7 der Richtlinie und auf den angekündigten delegierten Rechtsakt bis 31. Dezember 2025.
  6. Europäische Kommission, Guidance Dokument „Renovation passport (Article 12, Annex VIII)“ als Annex zu einer Kommissionsmitteilung.
  7. Deutschland, Gebäudeenergiegesetz, § 80 „Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen“, Gesetze im Internet.
  8. Deutschland, Gebäudeenergiegesetz, § 87 „Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige“, Gesetze im Internet.
  9. Berichterstattung und Fachinformationen zum angekündigten Zeitplan einer Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes im Jahr 2026, insbesondere Eckpunkte bis Ende Januar 2026.

Service-Hotline

Fachauskunft durch den Energieberater:
Montag bis Freitag 10:00–14:00 Uhr

Tel. 0421 – 241 240 0

Informationen

Vollwertig & rechtssicher

Mit unseren Energieausweisen sind Sie immer auf der richtigen Seite.

Rechtssicher, berechnet nach dem GEG und der DIN-Norm V 18599 mit dem 1000-fach bewährten engiwo.de®-Expertensystem.

Seriös und rechtssicher

 

© 2009 - 2026 engiwo.de® – Ein Online-Service-Angebot der archaeus.digital agentur für interaktive medien GmbH